Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen WINTERGARTEN STOLZENBERG / unsere AGB:
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Auftragsannahme
Die Bestellung des Auftraggebers ist unwiderruflich. Ein im Vertrag vorgesehenes Ausführungsdatum ist als ungefährer Zeitpunkt anzusehen. Eine Verspätung der Lieferung sowie höhere Gewalt berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt.
Erfüllt der Käufer seine aus diesem Vertrag entstandenen Pflichten nicht, so gilt eine sofort fällige Entscheidung als vereinbart. Mündliche Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.
Sollte ein Teil des Vertrages ungültig sein, so bleibt die Wirkung des übrigen Vertragsinhaltes bestehen. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht inkassoberechtigt. Für Baugenehmigung, Statik und Abwasseranschluss hat der Kunde selbst Sorge zu tragen, sofern nicht ausdrücklich im Auftrag vermerkt und werden gesondert berechnet. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen unterliegen der VOB. Falls eine besondere Bestätigung des Auftrages erfolgt, gelten die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Abweichungen gegenüber dem Auftrag als vom Kunden genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Auftragsbestätigung unmittelbar uns gegenüber widerspricht. Hierauf wird der Kunde in der Auftragsbestätigung nochmals hingewiesen. Falls die Montage aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind wir berechtigt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustandekommen vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Kunde zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt ist. Sollten sich nach der Auftragserteilung die angegebenen Maße ändern, bleibt uns eine entsprechende Preisänderung vorbehalten. Ebenso bleibt uns vorbehalten, die Preise anzupassen, wenn die bestellte Ware später als 4 Monate nach der Bestellung geliefert werden soll oder abgerufen wird. Wir sind berechtigt, den am Liefertag gültigen Preis zu verlangen. Abriss-, Elektro- und Spenglerarbeiten sowie jegliche Fensterbankabdeckungen für vorhandene Mauern und Spezialblecharbeiten, sind nicht im Preis enthalten sofern nicht ausdrücklich im Auftrag vermerkt und werden gesondert berechnet.
2. Lieferzeit
Der Liefertermin wird schriftlich nach Zahlungseingang der 1. Abschlagszahlung mitgeteilt.
Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, so kann der Kunde erst dann die Rechte aus § 326 BGB geltend machen, wenn er uns nach Eintritt des Verzuges schriftlich mit einer weiteren Frist von einem Monat fruchtlos zur Lieferung aufgefordert hat. Wir kommen nicht in Verzug, wenn uns die Lieferung zum vereinbarten Termin infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen und Lieferverzögerungen unserer Vorlieferanten unmöglich ist. Bei nur Warenlieferungen werden die Liefertermine unter Vorbehalt der Selbstbelieferungs-/Materialanlieferungen ausgeführt.
3. Abrufaufträge
Bei Abrufaufträgen ohne bestimmten Liefertermin wird die vereinbarte Vergütung ein halbes Jahr nach Auftragserteilung zur Zahlung fällig, wenn nicht der Kunde vorher abruft. Das Recht zur Preisangleichung gemäß Ziffer 1 bleibt unberührt.
4. Auftragsausführung
Wir sind berechtigt, den genauen Tag der Nachmessung und der Montage zu bestimmen. Führen wir die Montage aus, so haften wir nicht, falls Schäden an Putz, Mauerwerk, Fenstern usw. entstehen sollten, es sei denn, den Monteur trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
5. Gewährleistung
Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Einbau zu prüfen und uns alle offensichtlichen Mängel spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistung beträgt laut VOB 4 Jahre. Ausnahmen gibt es bezüglich jeglichen Glasbruches und Pflegeanstriches. Für die wir nach Abnahme keinerlei Gewährleistung mehr übernehmen können. Bei berechtigten Beanstandungen bleibt es uns überlassen, entweder Ersatz zu liefern, den Minderwert zu vergüten oder aber den Schaden auf eigene Kosten beseitigen zu lassen. Auf jeden Fall sind andere Ersatzansprüche, wie z. B. auch Löhne, die zu unseren Lasten entstanden sein sollen, usw. ausgeschlossen. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen von Maßen und Farbtönen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen. Es ist dringend erforderlich, dass die gleitenden Beschlagteile an Fenstern und Türen usw. des Öfteren abzufetten, und zu reinigen sind, um die Funktionstüchtigkeit zu erhalten. Ebenso müssen bei Markisen und Schiebetüranlagen in jeglicher Form und Art die Laufschienen regelmäßig gereinigt und mit Silikonspray behandelt werden. Ist dies nicht gewährleistet, kann für Folgeschäden nicht gehaftet werden. Insbesondere bei Holzprodukten gilt, dass rechtzeitig, unabhängig von der Gewährleistungsfrist, die notwendigen Pflegeanstriche vorgenommen werden. Ist dies nachweislich nicht der Fall, kann für Folgeschäden nicht gehaftet werden. Holz ist ein organischer Baustoff, der in seiner Konsistenz gewissen Veränderungen unterliegt. Risse und Verformungen sind deshalb kein Reklamationsgrund. Silikonnähte sind nicht als Abdichtung zu betrachten, und unterliegen einer regelmäßigen Wartung von mindestens einmal im Jahr. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens aber innerhalb von 6 Monaten seit dem von uns nachgewiesenen Montagetag. Gewährleistungsansprüche hinsichtlich nicht fristgemäß angezeigter Mängel werden ausgeschlossen. Der Kunde kann von uns nur Nachbesserung der fristgemäß gemeldeten Mängel verlangen. Zur Nachbesserung hat er uns eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Führt die durchgeführte Nachbesserung nicht zum vollen Erfolg, so kann der Kunde erst dann Herabsetzung der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn er uns erneut Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb einer Frist von weiteren 4 Wochen gegeben hat und auch diese weitere Frist fruchtlos abgelaufen ist. Ansprüche auf Wandlung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung, ferner Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden werden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Einlassung auf eine Mängelrüge hindert uns nicht daran, uns auf die Verspätung der Rüge zu berufen. Der Gewährleistungsauszuführende ist der, der die Waren produziert und Liefert und Montiert.
6. Zahlung
Im Normalfall bezahlt der Kunde 30 % bei Auftragserteilung, 60 % bei Montage der Ware. Im Fall der Nichtzahlung werden die Montagearbeiten abgebrochen und die Kosten (65,00 €/Std/Monteur + ggf. tatsächliche Hotelkosten) dem Kunden in Rechnung gestellt.
Den Restbetrag (10 %) ohne Abzug nach Montage und Abnahme, wird fällig innerhalb 5 Arbeitstagen. Skontoabzügen sind nur dann berechtigt, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgelegten Gegenforderungen zulässig. Bei Zahlungsverzug kommen die üblichen Bankzinsen und Spesen für Kreditgewährung in Anrechnung. Die Zinsen betragen 2 % über dem Bundesbankdiskont. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach dessen Abschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine Verschlechterung eintritt, durch die die Zahlung gefährdet wird, ferner, wenn eine solche Lage des Kunden, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand, uns erst nachträglich bekannt wird. Statt des Rücktrittes sind wir berechtigt, sofort die Vergütung in bar zu verlangen.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und bis zur Erfüllung sämtlicher, uns aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche unser Eigentum. Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des Anbieters und dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Zuwiderhandlungen werden verfolgt und berechtigen den Anbieter zur Schadenersatzforderung. Im Falle der Nichterteilung des Auftrages sind die erstellten Unterlagen dem Anbieter unverzüglich zurückzugeben. Zur Sicherung der Zahlungsansprüche aus diesem Vertrag tritt der Kunde uns den pfändbaren Teil seiner Lohn-, Gehalts-, Pensions- oder sonstigen Bezüge gegen den jetzigen und alle künftigen Arbeitgeber ab. Wir nehmen die Abtretung an und sind dann berechtigt, die Abtretung dem jeweiligen Drittschuldner mitzuteilen, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug kommt.
8. Abnahmeverweigerung
Verweigert der Kunde die Abnahme der Ware endgültig, so können wir als Schadenersatz den entstandenen Schaden nach schriftlichen Nachweis verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten, ebenso bleibt dem Kunden der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag wird unser Firmensitz vereinbart, ebenso als Gerichtsstand für den Fall, dass der Kunde Vollkaufmann ist oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
10. Schlussbestimmungen
Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so sollen die übrigen wirksam bleiben. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
Zusatzvereinbarungen und Informationen
Nach dem Sie Ihren Wohnraum durch den Kauf eines Stolzenberg Wintergarten/ Terrassenüberdachung erweitert haben liegt uns Ihre langjährige Zufriedenheit mit unserem Produkt sehr am Herzen.
- Wir haben für Sie im folgendem Pflegehinweise.pdf einige Hinweise und Informationen zusammengestellt und bitten diese zu beachten.
- Hier stehen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Download für Sie bereit: AGB.pdf